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DUM-DUM-GESCHOSSE

 

Der umgangssprachlich oft benutzte Name Dum-Dum-Geschoss leitet sich ursprünglich vom Namen einer Munitionsfabrik in Indien ab, welche in der Kolonialzeit für die britischen Truppen Patronen (Teilmantelgeschosse) fertigte. Während des Mahdi-Aufstandes 1889 im Sudan sollen die Geschossspitzen der Patronen (erstmals) durch britische Soldaten abgefeilt worden sein. Später verlagerte sich die Bezeichnung auf Vollmantelgeschosse, bei denen die Spitze des Geschossmantels abgefeilt wurde.


Außerhalb von internationalen bewaffneten Konflikten werden spezielle Deformationsgeschosse aus Kupfer von vielen Staaten eingesetzt, die eine geringe Deformationswirkung haben und nicht fragmentieren sollen. Die Gründe hierfür liegen in der größeren „Mannstoppwirkung“ und dem verminderten Risiko von Durchschüssen, die Unbeteiligte verletzen könnten.


In Zeiten internationaler bewaffneter Konflikte sind Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts zu beachten:

  • In der (Haager) Erklärung vom 29.07.1899 verpflichteten sich die Vertragsstaaten für Kriegszeiten auf Geschosse zu verzichten, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken, derart wie die Geschosse mit hartem Mantel, der den Kern nicht ganz um­hüllt oder mit Einschnitten versehen ist.
  • Nach Art. 22 HLKO 1899 und 1907 haben die Kriegführenden kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes. Nach Art. 23 Buchst. e) HLKO 1899 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) HLKO 1907 ist der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeig­net sind, unnötig Leiden zu verursachen, verboten. Auch nach Art. 35 Abs. 1 ZP I haben die Konfliktparteien in einem internationalen bewaffneten Konflikt kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Metho­den und Mittel der Kriegführung; nach Art. 35 Abs. 2 ZP I ist es verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Me­thoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, über­flüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wird angenommen, dass Geschosse, die so beschaffen sind, dass sie während des Eindringens in einen mensch­lichen Körper aufreißen oder die Form verändern, Geschosse, die im menschlichen Körper frühzeitig taumeln oder Geschosse, die Schockwellen verursachen, die umfangreiche Gewebeschäden oder sogar den Schocktod hervorrufen, verboten seien.


Weißer Phosphor

 

Weißer Phosphor ist von dem vergleichsweise harmlosen roten Phosphor strikt zu unterscheiden.
W
eißer Phosphor erfüllt nicht die Definition einer „Chemiewaffe“ nach dem CWÜ. Weißer Phosphor tötet oder verletzt  nicht erst durch seine toxische Wirkung, sondern  aufgrund seiner Brandwirkung. Freigesetzter weißer Phosphor ist selbstentzündlich, glüht bei extrem hohen Temperaturen und erzeugt einen starken Nebel. Den Nebeleffekt können Streitkräfte zur Erzeugung einer „Sichtbarriere“ nutzen, hinter der Truppenbewegungen verschleiert werden können.  "
Brandwaffen" sind nach Art. 1 Protokoll III zum VN-Waffenübereinkommen Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen. Zu den  Brandwaffen gehören u.a. nicht Kampfmittel, die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können, wie Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- oder Signalisierungssysteme. Aus diesem Grunde kann weißer Phosphor nicht ohne Weiteres als verbotene Brandwaffe i.S.d. Protokolls III angesehen werden, auch soweit zufällig bspw. Gebäude hierdurch in Brand gesetzt werden. Das Protokoll III ist noch nicht universell verbreitet (siehe zu den Vertragsstaaten hier).
Die Bundesregierung hat 2005 erläutert, dass sich im Bestand der Bundeswehr keine (Rauch- und Leuchtspur-) Munition befindet, die weißen Phosphor enthält, und im Übrigen ausgeführt:

„Der Einsatz von Brandwaffen unterliegt Beschränkungen durch das humanitäre Völkerrecht. Einschlägig ist insbesondere das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen). Dieses enthält in seinem Protokoll III vom 10. Oktober 1980 spezielle Bestimmungen über Brandwaffen. Danach dürfen Brandwaffen nicht gegen Zivilisten eingesetzt werden. Der Einsatz gegen ein militärisches Ziel ist u.a. verboten, wenn sich dieses inmitten einer Ansammlung von Zivilpersonen befindet und der Angriff aus der Luft erfolgt. Andere als Luftangriffe dürfen sich dann nicht gegen ein militärisches Ziel richten, wenn dieses nicht klar von einer Ansammlung von Zivilpersonen zu trennen ist und nicht alle machbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Brandwirkung auf das militärische Ziel getroffen werden. Im Übrigen gilt der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz, dass der Einsatz von Waffen, Geschossen und Stoffen verboten ist, die geeignet sind, unnötige Leiden hervorzurufen.“





Nuklearwaffen

 

Der Besitz oder der Einsatz von Nuklearwaffen ist keineswegs ohne weiteres unzulässig. Der Internationale Gerichtshof konnte bisher keine abschließende Entscheidung darüber finden, ob die Drohung mit oder der Einsatz von Nuklearwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der gleichsam die Existenz des Staates auf dem Spiel steht, rechtmäßig oder unrechtmäßig sei.


 

 


Streumunition

Streumunition ist ein bisher allgemein völkerrechtlich zulässiges Verteidigungsmittel. Ihr Einsatz ist jedoch – genauso wie der Einsatz anderer Waffen – Einschränkungen durch das Humanitäre Völkerrecht unterworfen. Sie ist also keineswegs allgemein  "geächtet", wie es häufiger zu lesen steht.

Deutschland ist einer der Staaten, die sich seit Jahren international für den Verzicht auf Streumunition und die Minimierung der Auswirkungen für die Zivilbevölkerung einsetzen.

Im Mai 2008 ist es zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung gekommen. Ein beachtlicher Teil der Staatengemeinschaft hat sich auf ein Verbotsabkommen (hier online verfügbar) geeinigt. 
Der deutsche Außenminister und der deutsche Verteidigungsminister veröffentlichten in diesem Zusammenhang am 29.05.2008 folgende gemeinsame Erklärung:

"Der Entwurf eines Übereinkommens zum sofortigen und umfassenden Verbot von Streumunition, der morgen in Dublin formell angenommen werden wird, ist ein wichtiger Meilenstein zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts. Wir sehen uns damit in unserem nachhaltigen Engagement zur Ächtung dieser Waffenkategorie, die in der Vergangenheit unsagbares Leid unter der Zivilbevölkerung verursacht hat, bestätigt.

Deutschland hat in den Bemühungen um ein wirksames Streumunitionsverbot eine Vorreiterrolle gespielt. Bereits 2001 hat Deutschland damit begonnen, seine Streumunition zu vernichten. Wir haben von der ersten Stunde an die diplomatischen Bemühungen für ein Streumunitionsverbot entscheidend mitgeprägt. Der jetzt vorliegende Übereinkommensentwurf trägt in wesentlichen Bereichen unsere Handschrift. 

Wir werden die Konvention Anfang Dezember in Oslo unterzeichnen und schnellstmöglich ratifizieren.

Im Vorgriff hierauf haben wir heute entschieden, dass Deutschland bereits jetzt, mit sofortiger Wirkung, einseitig auf alle Streumunitionstypen verzichtet und die noch vorhandenen Bestände schnellstmöglich vernichtet. Mit diesem Schritt setzen wir ein unübersehbares Zeichen: Wir wollen, dass andere Staaten, die bisher noch zögerlich sind, unserem Beispiel folgen und sich dem Streumunitionsverbot unverzüglich anschließen."

Das Abkommen wurde am 3. Dezember 2008 in Oslo von Deutschland und vielen anderen Staaten gezeichnet. China, Russland und die USA haben sich allerdings nicht unter die Unterzeichnerstaaten eingereiht.

Der Entwurf des deutschen (Zustimmungs-) Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition ist hier einsehbar. Das Gesetz vom 06.06.2009 (BGBl. 2009 II 502) ist mittlerweile in Kraft getreten.

Nachdem die nötige Ratifizierung durch 30 Staaten erreicht ist, ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 am 1. August 2010 in Kraft getreten.