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 Staaten - und was man dafür hält

 

Coverabbildung
 


Norbert B. Wagner
Reine Staatslehre

Staaten, Fictitious States und das Deutschland-Paradoxon
Münster 2015,  1461 S., br., ISBN 978-3-643-13091-4

Das Buch entwickelt einen "reinen" Ansatz zum Verständnis des Werdens, Seins und Vergehens von Staaten, der den Staat so nimmt, wie er sich präsentiert, mal "Leviathan", mal moderner Verfassungsstaat, ohne seine Machtordnung von außen her an ihm fremden Maßstäben zu messen. Vor dem Hintergrund einer Lehre von den Fiktionen des Bestehens oder Nichtbestehens von Staaten wird die herausragende Bedeutung der Nationalstaaten auch für die Gegenwart deutlich. Die staatliche Einheit der Gegenwart erhält eine widerspruchsfreie rechtshistorische Herleitung und der souveräne Staat der Deutschen eine zukunftsorientierte Bekräftigung.

 

Update: KRIM-KRISE

N.B. Wagner: Macchiavelli 2.0; NJOZ 2014, 721 ff.

 

 

 

VARVARIN

Die auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2006 (III ZR 190/05) hin erhobene - Verfassungsbeschwerde im Fall Varvarin wurde vom BVerfG nicht  zur Entscheidung angenommen (siehe).

    

 

 

WIE VON GEISTERHAND? 

Art. 2 Abs. 1 VN-Zivilpakt ist nicht allein...

Art. 3 (1) der Arabischen Menschenrechtscharta (ArCHR, 22.05.2004) lautet nach Amin Al-Midani/Cabanettes “Arab Charter on Human Rights 2004” 24 Boston University International Law Journal (2006) 147 (149-164): “Each State Party to the present Charter undertakes to ensure to all individuals within its territory and subject to its jurisdiction the right to enjoy all the rights and freedoms…” , wohingegen die von der University of Minnesota veröffentlichte Übersetzungden Satzteil “within its territory and” nicht enthält.

Wenn die Boston-Übersetzung aus dem Arabischen zutrifft, was der Fall zu sein scheint, ist es eindeutig falsch anzunehmen, “(a)t the regional level, neither the African Charter nor any other regional Instrument” enthielte “an explicit provision that limits the states parties’ obligations of realising the rights and freedoms to their respective territories”, wie Bulto meint (“Patching the ‘Legal Black Hole’: The Extraterritorial Reach of States’ Human Rights Treaties in the African Human Rights System” 27 SAJHR [2011]249 [257]).



LIEBER DIE TAUBE AUF DEM DACH...

Wieder eine Chance vertan

Der - trotz umgekehrter zeitlicher Vorzeichen - irgendwie an den Fall "Ottawa ./. rev. Minenprotokoll" erinnernde heftige Streit um den Entwurf eines "Protocol on Cluster Munitions" ist nichts anderes als ein Streit um des Kaisers Bart. Gutmenschen (wollen) verhindern, dass sich die Staaten, die sich dem (hier online verfügbaren)Abkommen von Oslo (Convention on Cluster Munitions - CCM)nicht anschließen wollen, auf geringere Standards verständigen, obwohl:

 

 

  • Für die Vertragsstaaten des Abkommens von Oslo änderte sich nichts aus ihren Osloer Pflichten, wenn sie auch Protokoll VI, sollte es jemals beschlossen werden, ratifizierten;
  • Die Nichtvertragsstaaten des Osloer Abkommens würden wenigstens vor 1980 produzierte Streumunition beseitigen, wenn sie Protokoll VI ratifizierten. Das gilt insbesondere für Staaten wie China, USA und Russland, die - so wie es on the international arena aussieht - das CCM in den nächsten Dekaden nicht ratifizieren werden.

 


"Lieber nichts als wenig" ist offenbar mal wieder die Devise der Kritiker. Über die Verabschiedung des VI. Protokolls sollte während der 4. Revisionskonferenz der CCW vom 14.-25. November 2011 beraten werden. Die Verhandlungen  sind wie erwartet in Genf ergebnislos zu Ende gegangen, nicht zuletzt wegen der Desinformationspolitik diverser NGO's, die Standards von Oslo sollten im Wege eines VI. Protokolls reduziert werden.
Wenn auf dem einen Acker große Tomaten gedeihen, sollte man nicht jammern, wenn auf dem anderen nur kleiner wachsende Sorten gepflanzt werden, bevor dort überhaupt nichts gedeiht.
Wieder wurde eine Chance vertan, Standards zu erreichen, die allgemeine Akzeptanz in der Staatengemeinschaft finden, was mit dem Osloer Abkommen nicht gelungen war. Dieses sehr stark beworbene Abkommen schaffte bisher erst die Ratifikation durch 66 Vertragsparteien. Damit ist vorläufig ausgeschlossen, dass seine Standards in den nächsten Dekaden in Völkergewohnheitsrecht erwachsen könnten (von persistent objectors ganz zu schweigen).

 

 

 
NEU
To Protect and to Serve:  Human Rights and Peace Missions Abroad, Saarbrücken 2013, ISBN: 978-3-86194-102-6








  
AFGHANISTAN


N. B.
Wagner: Zur Anwendung des Humanitären Völkerrechts in Nordafghanistan; NZWehrr 2011, Heft 2, S. 45-61




  

60 JAHRE "UNITING FOR PEACE"

Am 3. Novemer 1950 nahm die VN-Generalversammlung die Resolution "Uniting for Peace" (Resolution 377[V]) mit 52:5:2 Stimmen an. Damit wurde die in Art. 18 Abs. 2 VN-Charta für Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen wie Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geforderte Zweidrittelmehrheit erreicht. Die Resolution schreibt der VN-Generalversammlung u.a. das Recht zu, in allen Fällen, in denen

  • eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorzuliegen scheint und
  • der VN-Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nicht wahrnimmt,

den Mitgliedstaaten friedenserhaltende und -erzwingende Maßnahmen zu empfehlen, was im Korea-Konflikt (Nr. 4 der Resolution 498 [V] vom 1. Februar 1951) konkret wurde. (Siehe auch: Tomuschat, Uniting for Peace)

Die Resolution wird selten erwähnt, wenn Staaten gegen andere  Staaten ohne Mandat  des VN-Sicherheitsrats militärisch vorgehen und dies damit zu legitimieren versuchen, dass der VN-Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nicht wahrnehme.



 

AUCH EIN DEUTSCHER ERFOLG

Abkommen über Streumunition seit 01.08.2010 in Kraft

 

2008 hatte die Abrüstungspolitik des deutschen Bundesministeriums der Verteidigung einen bedeutsamen Erfolg zu vermelden. Ein beachtlicher Teil der Staatengemeinschaft hat sich auf ein Verbotsabkommen hinsichtlich von Streumunition geeinigt. Das (hier online verfügbare) Abkommen ist am 3. Dezember 2008 in Oslo von Deutschland und vielen anderen Staaten gezeichnet worden, damit es möglichst bald – nach der Ratifizierung durch mindestens 30 Staaten – in Kraft treten kann. China, Russland und die USA haben sich allerdings nicht unter die Unterzeichnerstaaten eingereiht.

Den Entwurf eines deutschen (Zustimmungs-) Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition können Sie hier einsehen. Das Gesetz vom 06.06.2009 (BGBl. 2009 II 502) ist mittlerweile in Kraft getreten.

Nachdem die nötige Ratifizierung durch 30 Staaten erreicht ist, ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 am 1. August 2010 in Kraft getreten. Bisher gibt es jedoch nur Ratifikationen von66 Vertragsparteien.

 

 


REVIEW CONFERENCE OF THE ROME STATUTE
Die Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) haben sich im Juni 2010 in Kampala/Uganda auf eine Definition des Verbrechens der Aggression geeinigt. Die Strafverfolgung durch den ICC wird gemäß Art. 15 bis und Art. 15 ter Römisches Statut (n.F.) von einer nach dem 01.01.2017 zu treffenden weiteren Entscheidung abhängen. Die wesentlichen Konferenzdokumente finden Sie hier.



IKRK-Gewohnheitsrechtsstudie

Endlich ist sie da, die frei zugängliche Online-Fassung der umstrittenen Studie "Customary international humanitarian law, ICRC Study on Customary Rules of International Humanitarian Law published by Cambridge University Press 2005"

 

Band I (Regeln)

Band II (Praxis)



RECHTSSTATUS DES SANITÄTSPERSONALS DER STREITKRÄFTE IN AFG


Antwort der Bundesregierung
(Drucksache 17/1338) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE

  

FS FÜR A. VON BLOCK-SCHLESIER
F.-E. Düppe, S. R. Lüder, C. Raap und R. Wagener (Hrsg): Barmherzigkeit zwischen den Waffen, Festschrift (mit 17 vorwiegend völkerrechtlichen Aufsätzen) für  Andreas von Block-Schlesier, Herdecke 2010, ISBN: 978-3-9811817-2-2 (Flyer)



KULTURGUTSCHUTZ

Sie können den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
hier einsehen. Das Protokoll ist für Deutschland am 25.02.2010 in Kraft getreten (BGBl. 2011 II, S. 486).

  

 

NICHTSTAATL. SICHERHEITSUNTERNEHMEN 

17 Staaten (Afghanistan, Angola, Australien, Österreich, Kanada, China, Frankreich, Deutschland, Irak, Polen, Sierra Leone, Südafrika, Schweden, Schweiz, Ukraine, Vereinigtes Königreich und die USA) haben dem Montreux-Dokument vom 17.09.2008 zum Umgang mit privaten Militär- und Sicherheitsfirmen zugestimmt. Das Dokument ist kein völkerrechtlich verbindliches Dokument, aber ein wichtiges völkerrechtspolitisches Signal.  

 

  

 

 

WAS IST EINE "SCHUTZMACHT"?

Ein erläuternder Beitrag zur Schutzmacht ist hierzu verfügbar, ebenso ist ein Überblick der schweiz. Direktion für Völkerrecht hier verlinkt.

  

  

 

 

STICHWORT "FRIEDEN"

Nicht überall wo Leute "Krieg" drauf schreiben, ist "Krieg" auch drin. Ein erläuternder Beitrag (Stichwort "Frieden") ist hierzu verfügbar.

 

  

 

 

SCHUTZ VOR SEXUELLER GEWALT IM KONFLIKT

 

Der VN-Sicherheitsrat hat mit Resolution 1820 (2008) das Thema Schutz von Zivilpersonen, insb. Mädchen und Frauen, vor sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten den Staaten erneut vor Augen geführt. Besonders interessant ist, dass sexuelle Gewaltverbrechen von Amnestiebestimmungen, die im Zusammenhang mit Konfliktbeilegungsprozessen erlassen werden, ausgenommen werden sollen.

 

 

 

SCHUTZZEICHEN & NICHTSANITÄTSDIENSTLICHES

Ein erläuternder Beitrag ist hierzu verfügbar. Siehe auch: Dreist, UBWV, 2008, 382-393, und BT-Drucksache 17/1338.